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Letzte Änderung am Samstag, 26. Mai 2018 um 07:13:50 Uhr.
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Mediation im InterNet:
Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung in einem Konzern
Bei der Prüfung sachlich-proportionaler Gründe für eine verschlechternde Regelung der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse („dritte Stufe“) ist auf die tatsächlichen Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse im Konzern abzustellen. Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung legt der Arbeitgeber fest, für welchen Personenkreis die geplante Leistung gedacht ist und auf welcher Ebene sie
Nichtzulassungsbeschwerde – und die Rüge der Divergenz
Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung sind die angebliche Divergenzentscheidung genau -mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich
Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung
Nach dem vom Bundesarbeitsgericht aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entwickelten dreistufigen Prüfungsschema bedarf es bei der verschlechternden Neuregelung einer Versorgungsordnung unterschiedlich gewichtiger Gründe für eine Ablösung1. Hieran hält das Bundesarbeitsgericht auch angesichts der hiergegen erhobenen Einwände fest. Der Schutz der noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigt sich daraus,