bei einem mehrjährigen Umgangsausschluss handelt es sich um einen Ausschluss „für längere Zeit“ im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB1, der lediglich bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden darf2. Ein solcher längerfristiger Umgangsausschluss ist nach § 1696 Abs. 2 BGB zwingend aufzuheben, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr
Eine Verurteilung ohne Mitwirkung eines Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung kann das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzten. Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG1 und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens2.
Den Antrag eines Journalisten, den Bundesnachrichtendienst (BND) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskünfte im Zusammenhang mit dessen Öffentlichkeitsarbeit zur militärischen Situation in der Ukraine zu erteilen, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig aktuell überwiegend abgelehnt. Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung